Steuern sparen beim Zahnarzt
Wie sich der Fiskus an den Kosten einer Zahnbehandlung beteiligen lässt.
Zahnarztkosten gehören steuerlich zu den Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen.
Um zu ermitteln, welche Kosten Sie steuerlich absetzen können geben wir Ihnen nachfolgend und unverbindlich die folgenden Informationen.
Bitte klären Sie alle Details zudem mit Ihrem Steuerberater oder dem für Sie zuständigen Finanzamt ab.
Das sollten Sie wissen:
1.) Zumutbarkeitsgrenze
Der Gesetzgeber hat eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze festgelegt. Diese ergibt sich nach einem Prozentsatz Ihres Einkommen anhand folgender Tabelle. Nur die Kosten, welche die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten können steuerlich geltend gemacht werden:
Die zumutbare Belastung beträgt |
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte |
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bis 15.340 € |
über 15.340 € bis 51.130 € |
über 51.130 € |
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1. bei Steuerpflichtigen , die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer |
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nach der Grundtabelle erhoben wird |
5% |
6% |
7% |
nach der Splittingtabelle erhoben wird |
4% |
5% |
6% |
2. bei Steuerpflichtigen mit |
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einem Kind oder zwei Kindern |
2% |
3% |
4% |
drei oder mehr Kindern |
1% |
1% |
2% |
des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2.) Was Sie geltend machen können:
- Die Kosten der Zahnbehandlung
- alle Fahrtkosten zum Zahnarzt mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (*)
- alle Kosten für Medikamente, egal ob Rezeptpflichtig oder frei verkäuflich
- Kosten anderer Behandlungen, etwa durch Ärzte, Heilpraktiker, für verordnete Brillen, etc.
(*) Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten sind bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.
3.) Wie Sie den steuerlichen Effekt optimieren können:
Damit Sie einen möglichst hohen Teil Ihrer zahnärztlichen Behandlungskosten von der Steuer absetzen können empfehlen wir Ihnen:
- Lassen Sie sich für jeden Besuch bei uns eine Bescheinigung ausstellen. So können Sie jede einzelne Fahrt nachweisen. Diese Bescheinigung stellen wir Ihnen auch gerne gesammelt nach Beendigung der Behandlung aus, da wir jeden Ihrer Termine in unserer Behandlungsakte dokumentieren.
- Zahlen Sie alle Behandlungskosten in einem Kalenderjahr. Nur so ist sichergestellt, dass nur ein einziges Mal der Betrag der Zumutbarkeitsgrenze von den Gesamtkosten abgezogen wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch völlig legitim, eine Vorauszahlung zu leisten. Das macht z.B. dann Sinn, wenn sich eine Behandlung über einen Zeitraum von länger als einem Jahr erstreckt!
4.) Beispiele:
Beispiel 1
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kind, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro, hat im Jahr 2010 Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 10.000 Euro.
Steuerliche Wirkung:
- Außergewöhnliche Belastung 10.000 €
- zumutbare Belastung 6 % von 60.000 € = 3.600 €
- Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (10.000 - 3.600 =) 6.400 €
Die tatsächliche Ersparnis ist nunmehr abhängig vom individuellen Spitzensteuersatz
Beispiel 2
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kind, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro, hat im Jahr 2010 Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 3.000 Euro.
Steuerliche Wirkung:
- Außergewöhnliche Belastung 3.000 €
- zumutbare Belastung 6 % von 40.000 € = 2.400 €
- Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (3.000 - 2.400 =) 600 €
Die tatsächliche Ersparnis ist nunmehr abhängig vom individuellen Spitzensteuersatz
Beispiel 3
Ein verheirateter Steuerpflichtiger, drei Kinder, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 80.000 Euro, hat im Jahr 2010 Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 9.000 Euro.
Steuerliche Wirkung:
- Außergewöhnliche Belastung 9.000 €
- zumutbare Belastung 1 % von 80.000 € = 800 €
- Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (9.000 - 800 = 8200 €
Die tatsächliche Ersparnis ist nunmehr abhängig vom individuellen Spitzensteuersatz